Prüfung von Leasinggesellschaften
Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 zählt das Finanzierungsleasing zu den
Finanzdienstleistungen, sofern die Geschäftstätigkeit gewerbsmäßig betrieben wird.
Zur Abgrenzung von erlaubnispflichtigem Finanzierungs
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leasing von einer nicht
erlaubnispflichtigen Tätigkeit hat die BaFin in Ihrem
Merkblatt
Stellung genommen.
Erlaubnispflichtige Leasinggesellschaften gelten gem. § 340 Abs. 4 HGB als große
Kapitalgesellschaften, auch wenn sie nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft
geführt werden.
Sie haben daher Ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für große
Kapitalgesellschaften mit den Besonderheiten der Vorschriften für Kreditinstitute
aufzustellen, um einen Lagebericht zu erweitern und durch einen unabhängigen
Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
Daneben umfasst die notwendige Prüfung nach § 25 KWG unter Anderem auch die
Prüfung der Risikotragfähigkeit sowie des internen Kontrollsystems.